Rechtssatz:
Rechtssatz: 1 Nun ist es zum Zustandekommen eines Bescheides erforderlich, dass dieser ordnungsgemäß erlassen d.h. dem von ihr inhaltlich Betroffenen ordnungsgemäß zugestellt wird. Erst mit der Erlassung erlangt der Bescheid rechtliche Existenz und kann Rechtswirkungen nach außen entfalten. Erst eine rechtmäßige Zustellung löst alle an sie geknüpften Rechtswirkungen aus, der zugestellte Akt gilt dann als "erlassen". Wurde der Bescheid nicht mündlich verkündet, so liegt vor Zus... mehr lesen...