Entscheidungsgründe: I. 1.a) Der in Graz wohnhafte Beschwerdeführer wurde am 2. Juni 1995 von der Stellungskommission des Militärkommandos Steiermark in Graz für tauglich zum Wehrdienst befunden. Er gab am 30. Juni 1995 eine an das Militärkommando Burgenland gerichtete Zivildiensterklärung zur Post. Sie langte bei diesem Militärkommando am 3. Juli 1995 ein und wurde in der Folge (gleichfalls im Postweg) vom genannten Militärkommando an das Militärkommando Steiermark weitergeleitet, ... mehr lesen...
Index: 44 Zivildienst44/01 Zivildienst
Norm: ZivildienstG §2 Abs1 idF BGBl 187/1994 ZivildienstG §5 Abs1ZivildienstG §5 Abs2AVG §6 Abs1AVG §61 Abs4
Leitsatz: Verletzung im Recht auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks
Zivildienstleistung durch Feststellung des Nichteintretens der
Zivildienstpflicht wegen Fristversäumnis infolge Übersendung der
Erklärung an eine unzuständige Behörde; richtige Einbringung der
Zivildiensterklärung durch Üb... mehr lesen...