Die Kläger und die Beklagten sind Angestellte der Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte. Sie haben sich alle - neben anderen Bediensteten - zu Beginn des Jahres 1977 um die ausgeschriebene Stelle eines Leiters der Arbeitsgruppe O 63 (Lohnnachweis) in der Organisationseinheit 06 beworben. Bei der Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte besteht ein Personalausschuß, in welchem die Dienstnehmer durch zwei vom Betriebsrat entsandte Mitglieder vert... mehr lesen...
Norm: AVG §45ArbVG §157
Rechtssatz: Den Antragsteller vor dem Einigungsamt trifft trotz des im Verwaltungsverfahren allgemein geltenden Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens und der Erforschung der materiellen Wahrheit die Beweislast für die Richtigkeit der Behauptung, daß seine Rechte durch die Handlungsweise des Antragsgegners verletzt worden seien (hier: Verletzung der Geheimhaltungspflicht nach § 115 Abs 4 ArbVG). ... mehr lesen...