Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxxgesellschaft m.b.H., xxx, xxx, vertreten durch xxx GmbH & Co KG, xxx, xxx, gegen den Bescheid des xxx vom 02.11.2021, Zahl: xxx, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 31.03.2022 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als: ? An die Stelle des Grundeinlöseflächenausmaßes von 225 m² tritt 222 m². ? Der Entschädigungsbetrag ... mehr lesen...