Beachte VwGH vom 27.1.1993, Zl. 92/03/0003 Rechtssatz: Tatort der Übertretung nach §103 Abs1 Z3 KFG ist grundsätzlich der Ort, an dem das Lenken des Kraftfahrzeuges einer hiezu nicht berechtigten Person überlassen wurde. Tatort und Tatzeit dieser Übertretung werden meist mit Tatort und Tatzeit der Beanstandung des Lenkers des Fahrzeuges nicht ident sein. In der Regel wird die Behörde davon ausgehen können, daß das Überlassen am Sitze des Unternehmens des Halters stattgefunden hat. ... mehr lesen...