Rechtssatz: Als gemeinsamer Nenner aus Verfahrensakt, Berufung und Angaben des Nachsichtswerbers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, daß sich der Einschreiter nicht auf das Vorliegen einer vollen Befähigung iSd § 28 Abs1 Z1 GewO 1994 berufen hat. Gemäß § 28 Abs1 Z2 GewO 1994 (in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle 1997, BGBl. I/63) ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsi... mehr lesen...