IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 23.02.2019, Zl ******, betreffend eine Ordnungsstrafe nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zu Recht: 1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Ordnungsstrafe auf € 300,00 herabgesetzt wird. 2. Die ordentliche Rev... mehr lesen...