Index: 22/02 Zivilprozessordnung40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §23 Abs6;AVG §47;ZPO §292;ZustG §22 impl; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/10/0037 E 10. September 1984 RS 2 Stammrechtssatz Ob Ortsabwesenheit vorliegt, lässt sich nur beurteilen, wenn bekannt ist, wo sich der Empfänger einer Sendung im Zeitraum vom ersten Zustellversuch an bis zu jenem Zeitpunkt, in dem ihm noch zeitgerecht Kenntnisnahme von... mehr lesen...