IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über den 2. Eventualantrag im Berufungsschriftsatz (Beschwerde) der AA und des BA, wohnhaft in Adresse 1, Z, beide vertreten durch C & D Rechtsanwälte OG, nunmehr Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 27.04.2017, ohne Zahl, betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewie... mehr lesen...