IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde der AA und des BA, wohnhaft in Adresse 1, Z, beide vertreten durch CC Rechtsanwälte OG, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 24.01.2019, *********, betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht zu einem bestimmten Schriftstück nach dem AVG zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen d... mehr lesen...