Norm: AVG §14
Rechtssatz: Wird § 14 AVG nicht eingehalten, muß die Behörde - oder das beliehene Unternehmen - durch geeignete Ermittlungen von Amts wegen den Beweis für den Inhalt der Verhandlung aufnehmen. Entscheidungstexte 1 Ob 8/95 Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 8/95 Veröff: SZ 68/191 European Case Law Identifier ... mehr lesen...