Entscheidungen zu § 10 Abs. 5 AVG

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE UVS Wien 1994/04/22 06/26/319/93

Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben am 15.4.1993 um 7.30 Uhr in Wien 2., Elderschplatz 3, in der Stellungskommission des Militärkommandos Wien die Durchführung der Stellung verweigert, da Sie die Anweisung sich den Stellungsuntersuchungen im Rahmen der techn und räumlichen Gegebenheiten zu unterziehen verweigerten und darauf beharrten, sich nur im Beisein aller Ihrer Begleitpersonen der Stellung zu unterziehen. Sie haben dadurch folgende Rechts... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 22.04.1994

RS UVS Wien 1994/04/22 06/26/319/93

Rechtssatz: Ablehnung einer Person als Rechtsbeistand ist Verfahrensanordnung gem §63 Abs2 AVG mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 22.04.1994

RS UVS Oberösterreich 1993/03/04 VwSen-230135/18/Gu/Ho

Rechtssatz: Für das Stellungsverfahren vor den Militärkommanden ist das AVG und das VStG anzuwenden. Die gleichzeitige Zuziehung von Rechtsbeiständen gemäß § 10 Abs. 5 AVG ist nur in solcher Anzahl gewährleistet, als dies die räumliche Ausstattung der Behörde zuläßt und dadurch nicht die Durchführung des Verfahrens verunmöglicht wird. Beharrt der Beschuldigte darauf, daß er sich dem Stellungsverfahren nur bei gleichzeitiger Anwesenheit aller von ihm mitgebrachten zehn Rechtsbeistände unter... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 04.03.1993

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