IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von Frau AA, geboren am XX.XX.XXXX,Adresse 1, Z, vom 20.03.2018, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.03.2018, *****, betreffend die Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.... mehr lesen...