Begründung: Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das im Westen an ein Grundstück (Wörthersee) der beklagten Partei grenzt. Der Wörthersee ist öffentliches Gewässer, dessen Wasserbett öffentliches Wassergut. Zwischen dem Bereich, ab dem man schwimmen kann, und der östlichen Grenze des klägerischen Grundstücks befindet sich eine durch Wasserspiegelabsenkungen im 19. und 20. Jahrhundert und natürliche Verlandung entstandene Schwemmfläche im Ausmaß von 151 m2 und daran ansch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Auf Grundstücken der Republik Österreich liegen zwei Schluchten, die eine zwischen zwei Stauseen, die andere im Abschnitt nach den Seen; die Talsohle der beiden Schluchten durchzieht jeweils ein Gewässerlauf. Eine der beiden Schluchten ist über eine Länge von rund 6 km zwischen einem und zehn Metern breit. Beiderseits des Flussbettes steigen die Felswände nahezu senkrecht mehr als 100 m empor. Oberhalb dieser Schlucht erstreckt sich durchgehender Waldbestand. E... mehr lesen...
Norm: WRG §8 Abs1
Rechtssatz: Die Errichtung eines Bootshauses auf Piloten, die zum Teil auf einem zum öffentlichen Wassergut gehörenden Seegrundstück geschlagen wurden, geht über den Gemeingebrauch nach § 8 Abs 1 WRG hinaus. Entscheidungstexte 1 Ob 155/74 Entscheidungstext OGH 20.11.1974 1 Ob 155/74 Veröff: SZ 47/131 = EvBl 1975/162 S 325 ... mehr lesen...