Norm: WRG §78 Abs3WRG §78 Abs5
Rechtssatz: Allen im § 78 Abs 3 WRG vorgesehenen Berechnungsansätzen kann der im Abs 5 dieser Gesetzesstelle verankerte verallgemeinerungsfähige Aufteilungsgrundsatz zugrundegelegt werden, daß der Maßstab für die Aufbringung der Kosten nach dem Verhältnis des zu erlangenden Vorteils oder zu beseitigenden Nachteils festzusetzen ist. Entscheidungstexte 1 Ob 1/95 ... mehr lesen...