Entscheidungsgründe: Am 17. 4. 2003 baute der Beklagte auf seinem oberhalb des Hauses der Kläger liegenden Feld Mais an, und zwar teilweise quer zum Hang, teilweise in Falllinie. Der vermehrte Anbau von Kulturpflanzen mit später Bodendeckung, so vor allem von Mais, bewirkt eine starke Zunahme der Erosion. Die Erosion verdoppelt sich ungefähr, wenn der Mais in Falllinie statt quer zum Hang angebaut wird. Nach einem Starkregen, wie er statistisch alle fünf bis zehn Jahre vorkommt, flo... mehr lesen...
Norm: ABGB §364 Abs2 B1ABGB §413WRG §39 Abs1WRG §39 Abs3
Rechtssatz: Das Abfließen von Schlamm auf ein Nachbargrundstück infolge von Bodenerosion oder Murenabgängen kann nur dann eine unzulässige Einwirkung iSd § 364 Abs 2 ABGB darstellen, wenn ein Verstoß gegen § 39 Abs 1 WRG vorliegt. Nach § 39 Abs 3 WRG ist eine Änderung der Ablaufverhältnisse mit ihren Konsequenzen jedoch zulässig, soweit sie durch die „ordnungsgemäße Bearbeitung" eines lan... mehr lesen...