Rechtssatz: Für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung nach § 32 Abs 2 lit c Wasserrechtsgesetz kann nur jene Person in Betracht kommen, welche eine Einwirkung auf ein Gewässer vornimmt, oder durch andere Personen vornehmen läßt, obwohl sie zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet gewesen war. mehr lesen...