Entscheidungsgründe: Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft, deren Gutsbestand aus einem Grundstück mit einem in den Jahren 1978 bis 1994 errichteten Haus samt Nebengebäude besteht. Der Beklagte ist Alleineigentümer einer Liegenschaft, zu deren Gutsbestand unter anderem ein Grundstück gehört, das das Grundstück der Kläger im Osten und Süden umschließt. Alle Grundstücke weisen eine Hanglage in Nord-Süd-Richtung auf. Auf dem Grundstück des Beklagten befindet sic... mehr lesen...
Norm: WRG §32 Abs2 litc
Rechtssatz: Darunter fällt auch die Anlegung von Deponien, durch die nach dem natürlichen Lauf der Dinge auf die Beschaffenheit des Grundwassers eingewirkt wird. Entscheidungstexte 1 Ob 39/90 Entscheidungstext OGH 16.01.1991 1 Ob 39/90 Veröff: SZ 64/3 = JBl 1991,580 (Kerschner) European Case Law Identifier... mehr lesen...
Im Ortsgebiet von S zweigt etwa auf der Höhe des Flugplatzes von der F-Ache der sogenannte Mühlbach ab. Beim Einlaß befindet sich eine Hauptschleuse, die immer offen ist und nur geschlossen wird, wenn zum Sandauswaschen das Wasser ausgelassen werden soll. Der eigentliche Haupteinlaß in den Mühlbach liegt nach der Hauptschleuse. An diesem ist ein Gitter angebracht. In Richtung F-Ache befindet sich eine sogenannte Notschleuse, die nur zum Sandauswaschen geöffnet wird. Da im Winter kein ... mehr lesen...
Norm: WRG §32 Abs2 lita
Rechtssatz: Die Einbringung von Schotter in ein Gewässer ist, da eine Beeinträchtigung der Wassergüte im Sinne des § 30 Abs 2 dabei nicht vermutet werden kann, nicht bewilligungspflichtig. Entscheidungstexte 1 Ob 107/71 Entscheidungstext OGH 14.06.1971 1 Ob 107/71 Veröff: SZ 44/88 European Case Law Identi... mehr lesen...