Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 26. Juni 1972 wurde die Beschwerdeführerin "als Geschäftsführerin" des Hotels A in X gemäß § 137 WRG 1959 mit einer Geldstrafe von S 5.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzarreststrafe in der Dauer von 10 Tagen belegt, weil sie die Ölfeuerungsanlage des genannten Hotels nicht mit der gebotenen Sorgfalt betrieben habe bzw. betreiben habe lasse, sodass am 23. September 1971 beim Umpumpen von Heizöl aus ... mehr lesen...