Der Kläger verlangt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 8460 S, weil der Beklagte 470 m2 einer Seeparzelle 503/1 des Klägers dadurch benütze, daß sich dort seine Badeanstalt befinde. Für diese Benützung seien 6 S je Quadratmeter und Jahr angemessen, was für drei Jahre den Klagebetrag ergebe. Das Erstgericht wies gemäß dem Antrag des Beklagten das Begehren im wesentlichen deswegen ab, weil die Seeparzelle nicht im Eigentum des Klägers stehe, sondern öffentliches Gut sei. W... mehr lesen...
Norm: ABGB §287WRG §2 Abs2WRG §2 Abs4
Rechtssatz: Auch das Bett öffentlicher Gewässer kann ausnahmsweise im Privateigentum stehen. Entscheidungstexte 1 Ob 355/58 Entscheidungstext OGH 26.11.1958 1 Ob 355/58 SZ 31/146 1 Ob 234/62 Entscheidungstext OGH 07.11.1962 1 Ob 234/62 1 Ob 105/66 ... mehr lesen...