Begründung: I. 1. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat mit Bescheid vom 30. Oktober 1970 auf Antrag der Stadt Wien gemäß §100 Abs2 WRG 1959 das Vorhaben der Stadt Wien, aus zwei Horizontalfilterbrunnen in Moosbrunn Wasser zu entnehmen und es zur Versorgung der Bevölkerung nach Wien zu leiten, einschließlich der zum Ausgleich des Grundwasserhaushaltes angestrebten Grundwasseranreicherung als bevorzugten Wasserbau erklärt. Ferner hat er mit Bescheid vom 14. Juli 1971... mehr lesen...
Index: 81 Wasserrecht, Wasserbauten81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Norm: VfGG §19 Abs3 Z3WRG 1959 §122 Abs3WRG 1959 §122 Abs5
Rechtssatz: WRG 1959; außer Wirksamkeit getretene einstweilige Verfügung nach §122 Abs5 kein tauglicher Gegenstand des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mehr Entscheidungstexte B 542/78 Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.03.1983 ... mehr lesen...