Begründung: Das Erstgericht sprach aus, daß "hinsichtlich des Begehrens auf Leistung einer vertraglichen Pauschalentschädigung in Höhe von 417.846 S und dem (des) Entfernungsbegehren(s) ... das örtlich zuständige BG im Außerstreitverfahren zuständig" sei und die Klage insoweit zurückgewiesen werde; die Klage werde jedoch auch "im übrigen Umfang ... mangels Zuständigkeit des Gerichtshofes" zurückgewiesen. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß "über die vorliegende Klage .... mehr lesen...