Norm: WRG §113 Abs3
Rechtssatz: Die Wasserrechtsbehörde ist nicht berufen, den Gegenwert der für einen Wasserbau beanspruchten Liegenschaften zu bestimmen, hinsichtlich welcher Zwangsrechte nicht begründet sind; die "gültige Übereinkunft" im Sinne des § 60 Abs 2 WRG 1959 muß sich auf das beanspruchte Objekt und den zu leistenden Gegenwert erstrecken (so schon VwGH 06.03.1958, VwSlg 4596/A). Entscheidungstexte ... mehr lesen...