Die klagende Partei, der Wasserleitungsverband X, hat die beklagte Partei, die Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung), unter Inanspruchnahme "jedes denkbaren möglichen Rechtstitels", insbesondere des Titels der Geschäftsführung des Schadenersatzes und der Bereicherung auf Zahlung eines im Zuge des Verfahrens auf S 61.259.40 sA eingeschränkten Betrages in Anspruch genommen und hiezu vorgebracht, der klagenden Partei sei mit Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung... mehr lesen...
Norm: WRG §12WRG §105
Rechtssatz: Auflage, daß bei baulicher Umgestaltung der Straßenanlage für Änderungen an der Wasserversorgungsanlage notwendig werdende Kosten selbst zu tragen sind, umfaßt auch Verbreiterung, Begradigung, die Herstellung von Umfahrungsstraßen und Zubringerstraßen etc. Entscheidungstexte 1 Ob 320/71 Entscheidungstext OGH 16.02.1972 1 Ob 320/71 Veröff: SZ... mehr lesen...
Norm: WRG §105
Rechtssatz: Die Aufzählung der "öffentlichen Interessen" ist eine beispielsweise. Entscheidungstexte 1 Ob 320/71 Entscheidungstext OGH 16.02.1972 1 Ob 320/71 Veröff: SZ 45/17 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0082213 Dokumentnummer JJR_19720216_OGH0002_0010OB0... mehr lesen...