Entscheidungsgründe: Der Kläger erlitt aus Anlass einer "Gendarmerierazzia" eine Schussverletzung. Die beklagte Partei hat ihm für die Schäden aus diesem Vorfall aus dem Titel der Amtshaftung einzustehen. Der Kläger begehrte zuletzt nur noch den Zuspruch von 333.432,67 S sA an Verfahrenskosten. Er brachte vor, die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Anwaltshonorars für seine Vertretung im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat betrage gemäß § 5 Z 38 lit a AHR 300.000 ... mehr lesen...