Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 28.06.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 69 AVG. In diesem führte sie zusammengefasst und sinngemäß aus, dass mit Bescheid vom 27.01.2016 festgestellt worden sei, dass sie seit 15.10.2015 unentschuldigt vom Dienst abwesend sei und ihre Bezüge seither gemäß § 12c Abs. 1 GehG eingestellt worden seien. Dieser Bescheid sei beim Bundesverwaltung... mehr lesen...