Entscheidungsgründe: I. Klage und Vorverfahren 1. Gestützt auf Art137 B-VG, begehrt die klagende Partei, das Land Tirol schuldig zu erkennen, ihr den Betrag von € 6.605,– samt 4 % Zinsen seit 10. Oktober 2019 zu bezahlen sowie die Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Begründend führt die klagende Partei hiezu aus, der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 21. September 2018, Ra 2017/17/0735, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichte... mehr lesen...
Index: 34/01 Monopole
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z4B-VG Art137 / sonstige KlagenABGB §1431GlücksspielG §52VStG §54b Abs1a, §64 Abs2VwGG §42ZPO §43VfGG §7 Abs2, §41
Leitsatz: Stattgabe einer Klage gegen das Land Tirol betreffend die Zahlung von Verfahrenskosten für ein Verfahren vor einer Bezirkshauptmannschaft wegen einer Strafe nach dem GlücksspielG mangels rechtlicher Grundlage; Abweisung des Klagebegehrens gegen das Land mangels Passivlegiti... mehr lesen...