1 1. Mit Straferkenntnis vom 30. April 2020 verhängte die belangte Behörde wegen acht näher konkretisierter Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 viertes Tatbild Glücksspielgesetz - GSpG gemäß § 52 Abs. 2 GSpG acht Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 10.000,-- (sowie acht Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von jeweils 120 Stunden) über den Mitbeteiligten und schrieb ihm einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor. 2 2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis ... mehr lesen...