In dem am 11.5.2017 eingebrachten Fristsetzungsantrag des Ing. Ga. G. wird im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe am 17.12.2015 Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 19.11.2015 erhoben. Damit seien nunmehr eineinhalb Jahre, zirka, vergangen. Eine derart lange Entscheidungsdauer entspreche nicht dem Gesetz. So das Vorbringen verkürzt. Es wurde erwogen: Fest steht, dass am 11.5.2017 der vorliegende Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsge... mehr lesen...