Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Mandl über die Revision des Herrn A. B. gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27.04.2020, GZ: VGW-031/074/4597/2020-2, den BESCHLUSS gefasst: I. Die Revision wird gemäß § 30a Abs. 1 VwGG zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung: Verfahrensgang: Vom Rechtsmittelwerber wurde... mehr lesen...