Entscheidungsgründe: I. 1. §14 Abs2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. 10, in der Fassung BGBl. 197 und 564/1985 (VwGG) lautet: "Anordnungen prozeßleitender Art im Vorverfahren und Verfügungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, ferner Entscheidungen und Verfügungen, die sich nur auf die Verfahrenshilfe beziehen (§61), sowie Entscheidungen über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, trifft der Berichter ohne Senatsbeschluß." ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art83 Abs2 B-VG Art135 Abs1 B-VG Art135 Abs2 B-VG Art140 Abs1 / Allg VwGG §14 Abs1 VwGG §14 Abs2
Leitsatz: Keine Verfassungswidrigkeit der Regelung der Entscheidung über die
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde im Verfahren
vor dem Verwaltungsgerichtshof durch den Berichterstatter ohne
Senatsbeschluß; keine Verletzung des Rechtes... mehr lesen...