Entscheidungsgründe: Die Firma Autohaus S*** hat für ihren PKW-Toyota, pol. Kennzeichen N 117.332, bei der beklagten Partei eine Kaskoversicherung. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung die die Fahrzeuginsassen-Unfallversicherung (AFIB 1986) und die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kollisionskaskoversicherung (KKB 1986) zugrunde. Art. 5 3.1 der AFIB bestimmt als Obliegenheit im Sinne des § 6 Abs. 3 VersVG, nach Mö... mehr lesen...