Entscheidungsgründe: Der beklagten Partei wurde von der Behörde unter anderem das Probefahrtkennzeichen K ***** zugewiesen. Der Ausgabe dieses Probefahrtkennzeichens liegt eine zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei abgeschlossene Haftpflichtversicherung zugrunde. Am 1. 10. 1981 verursachte Josef T*****, ein Angestellter der beklagten Partei, mit deren nicht zum Verkehr zugelassenen PKW Ford Escort, an dem das genannte Probefahrt- kennzeichen angebracht war, einen Ve... mehr lesen...