Norm: VersVG §75VersVG §76VersVG §77VersVG §179
Rechtssatz: Ob derjenige, der einen anderen gegen Unfall versichert hat, nach eingetretenem Unfall an den Versicherten bzw dessen Erben die von dem Versicherer ausgezahlte Versicherungssumme abführen muß, bestimmt sich nach der Art der Rechtsbeziehungen zwischen Versichertem und Versicherungsnehmer; das Versicherungsvertragsgesetz regelt diese Frage in §§ 179, 75-77 nicht. ... mehr lesen...