Begründung: Den Gegenstand der vorliegenden Deckungsklage bildet im Verfahren über den Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ausschließlich die Auslegung des Art 3 der Allgemeinen Bedingungen für Haushaltsversicherungen Fassung 2005 (in Hinkunft: ABH 2005). Dieser lautet auszugsweise: „Wo gilt die Versicherung. 1. Die Versicherung gilt in den vom Versicherungsnehmer bewohnten Räumen des Gebäudes auf dem Grundstück, das in der Polizze als Versicherungsort angeführt ist. 2. Auch außerhalb... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Claudia S***** leaste von der s***** GmbH einen PKW, dessen Eigentümerin die mit der Leasinggeberin eng kooperierende Beklagte wurde, von der der Leasingvertrag abzuwickeln war. Claudia S***** schloss für das Fahrzeug bei der Klägerin eine unter anderem das Diebstahlsrisiko deckende Kaskoversicherung ab. Der Leasingvertrag verpflichtete die Leasing- und Versicherungsnehmerin, den Versicherungsvertrag zugunsten der Beklagten zu vinkulieren, was zunächst nicht g... mehr lesen...