Begründung: Bis September 1996 war die Klägerin gewerberechtliche Geschäftsführerin der Mira G***** GmbH (in der Folge Gesellschaft), die bis Anfang 1997 einen Brautkleidhandel in *****, betrieb. Diese Gesellschaft schloss mit der Beklagten eine Geschäfts- und Betriebsversicherung mit Wertanpassung für den Versicherungsort ***** ab. Risiko und Deckungsumfang umfassten "die Textilwarenhandlung/Braut- und Abendkleider" laut den einzelnen Punkten des Versicherungsvertrages. Darunte... mehr lesen...
Norm: ABS Art8VersVG §71 Abs2
Rechtssatz: Nach dem eindeutigen Gesetzestext soll es nur auf die mangelnde Kausalität der Veräußerung des (versicherten) Unternehmens ankommen, nicht aber darauf, wie der Versicherer auf eine Veräußerungsanzeige des Versicherungsnehmers reagiert hätte und welche Forderungen er an den Erwerber gestellt hätte. Wäre der gleiche Schaden bei Weiterführung des Betriebes durch die Gesellschaft eingetreten, wird der Versi... mehr lesen...