Entscheidungsgründe: Der Beklagte war im Jahr 1991 Eigentümer der Liegenschaft W*****. Er beauftragte einen ihm bekannten Versicherungsmakler, mit einer namentlich nicht vorgegebenen Versicherungsgesellschaft einen Vertrag über eine Bündelversicherung für dieses Haus abzuschließen. Der Versicherungsmakler prüfte verschiedene Anbote von Versicherungen. Aufgrund eines Mindestprämientarifs, den eine Angestellte der klagenden Partei ihren Berechnungen zugrundelegte, ergab sich ausge... mehr lesen...