Entscheidungsgründe: Mit Kaufvertrag vom 2./3. 8. 2002 erwarb der Kläger vom Nebenintervenienten einen PKW Ferrari 355 Spider, Baujahr 1998. Zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger bestand für dieses Fahrzeug ein vom Nebenintervenienten bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossener Haftpflicht-, Kasko- und Insassenversicherungsvertrag mit einer Laufzeit bis 1. 1. 2003. Der PKW wurde am 5. 8. 2002 auf den Kläger zugelassen, der anlässlich der an diesem Tag erfolgten Ab- ... mehr lesen...