Entscheidungsgründe: Der Kläger hatte bereits vor November 1978 eine Rechtsschutzversicherung bei der Beklagten abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 1965) und die Sonderbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (SBR) zugrundeliegen. Nach Punkt IV Art 1 Abs 1 der Sonderbedingungen gewährt der Versicherer über den Versicherungsschutz nach Art 1 lit a der ARB hinaus Versicherungsschutz für die Kosten aus der gerichtlichen oder außerge... mehr lesen...
Der Beklagte verkaufte seinen bei der Klägerin haftpflichtversicherten PKW laut Verkaufsbestätigung vom 26. 6. 1969 an Adolf L und übergab dem Erwerber das Auto. Der Eigentümerwechsel wurde jedoch bis zum 28. 7. 1969 weder der Klägerin noch der Kraftfahrzulassungsbehörde mitgeteilt. An diesem Tag lenkte Adolf L das von ihm erworbene Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand, geriet auf die linke Straßenseite und stieß mit einem entgegenkommenden PKW zusammen, wobei sein Mitfahrer Franz P ge... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IId1AKHB Art6 Abs2 litbEKHG §5 IIaKFG 1967 §43 Abs4KFG 1967 §103 Abs2VersVG §69 Abs3VersVG §71 Abs1VersVG §158VersVG §159
Rechtssatz: Zur Haftung des Verkäufers eines Kraftfahrzeuges für den Unfall, den der führerscheinlose Käufer - ohne Ummeldung des Kraftfahrzeuges bei der Zulassungsbehörde und ohne Meldung an den Haftpflichtversicherer - nach Übergabe des Kraftfahrzeuges an ihn innerhalb der Monatsfrist des § 71 VersVG versc... mehr lesen...