Folgender Sachverhalt wurde von den Untergerichten festgestellt: Ing Walter S schloß am 8. Oktober 1963 mit der Klägerin einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrag mit einer Versicherungsdauer von zehn Jahren ab, worin eine Jahresprämie von 1995 S vereinbart wurde, die vierteljährlich mit je 564 S zu bezahlen ist. Am 8. April 1968 erwarb der Beklagte das versicherte Fahrzeug von Ing S und verkaufte es am 20. April 1968 an Romuald Z zur Verschrottung. Erst dieser kundigte am 19... mehr lesen...