Bei seiner Einreise nach Österreich mit seinem PKW schloß der Beklagte mit der Klägerin beim österreichischen Zollamt W eine Schadenbehandlungsversicherung nach dem Geschäftsplan der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 14. Dezember 1967, BGBl. 403, ab. Art. 1 dieser Verordnung hat folgenden Wortlaut: "Die im § 62 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967 vorgesehene Schadenbehandlungsversicherung ist zu folgenden Bedingungen abzuschließen: 1. Durch diese Versicherung verpflic... mehr lesen...