Begründung: Der Kläger schloss mit der beklagten Versicherung eine "Zuhause und glücklich Eigenheim-Versicherung" ab; nach Art 3.1. der "Klipp & Klar Bedingungen Zuhause & Glücklich Eigenheim" die diesem Vertrag zu Grunde gelegt wurden sind versichert "Schäden durch Brand, Explosion sowie das Abhandenkommen versicherter Sachen bei diesen Ereignissen; nicht versichert sind Schäden, die durch ein Feuer, das sich nicht selbst ausbreiten kann, verursacht werden (z.B. Seng- bz... mehr lesen...