Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** S*****, vertreten durch Mag. Ariane Jazosch und Mag. Thomas Moser, Rechtsanwälte in Traun, gegen die beklagte Partei O***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Wo... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** S*****, vertreten durch Mag. Ariane Jazosch und Mag. Thomas Moser, Rechtsanwälte in Traun, gegen die beklagte Partei O***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Wo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zwischen den Parteien besteht hinsichtlich der Tennishalle des Klägers samt Gaststätte in Z***** eine Sturmschadenversicherung, bei der auch Schneedruckschäden gedeckt sind. Der Versicherungsvertrag ist aufrecht. Es liegen ihm die S-ABS 1996 und die S-AStB 1996 zugrunde. Die ABS lauten, soweit hier von Bedeutung: „Artikel 3 Sicherheitsvorschriften 1. Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zwischen den Parteien besteht hinsichtlich der Tennishalle des Klägers samt Gaststätte in Z***** eine Sturmschadenversicherung, bei der auch Schneedruckschäden gedeckt sind. Der Versicherungsvertrag ist aufrecht. Es liegen ihm die S-ABS 1996 und die S-AStB 1996 zugrunde. Die ABS lauten, soweit hier von Bedeutung: „Artikel 3 Sicherheitsvorschriften 1. Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet ... mehr lesen...