Der Beklagte war am 10. März 1972 Eigentümer und Halter eines PKW. Seit 5. Oktober 1970 bestand zwischen den Streitteilen ein Kfz-Versicherungsvertrag. Infolge Wechsels des Fahrzeuges des Beklagten auf das oben Erwähnte wurde zu dem Versicherungsvertrag am 28. Juli 1971 ein Nachtrag vereinbart, der sowohl die gesetzliche Haftpflicht als auch eine Vollversicherung zum Fahrzeugneuwert mit einem Selbstbehalt von 5%, mindestens 1765 S, vorsah. Die ab 1. Oktober 1971 halbjährlich zu bezahl... mehr lesen...