Begründung: Die Beklagte hat bei der Klägerin für den Zeitraum vom 2. 2. 2000 bis 1. 1. 2011 eine Haftpflichtversicherung für Bauträger abgeschlossen, der das (der Polizze beigeschlossene) „Deckungskonzept Haftpflichtversicherung für Bauträger" (im Folgenden: Deckungskonzept) sowie die Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1993 und EHVB 1993) zugrundegelegt wurden. Die Beklagte hat den Versicherungsvertrag am 6. 9. 2004 zum 31. 12.... mehr lesen...