Begründung: Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision mit der
Begründung: für zulässig erklärt, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zu vergleichbaren Klauseln im Bereich der Lebensversicherung. Diesen Fragen komme angesichts der Vielzahl von potenziell betroffe... mehr lesen...