Norm: VersVG §41bZaDiG §27 Abs6
Rechtssatz: Für den Zeitraum zwischen 1. 11. 2009 (Inkrafttreten des ZaDiG) und 1. 1. 2013 (Inkrafttreten des VersRÄG 2013) ist davon auszugehen, dass § 27 Abs 6 Satz 2 ZaDiG im Verhältnis zu § 41b VersVG als lex specialis und lex posterior allfällig entgegenstehenden Regelungen materiell derogiert. Es ist daher auch in Versicherungsverträgen, die ab dem 1. 11. 2009 abgeschlossen wurden, die Vereinbarung von Sond... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Linke Wienzeile 18, 1060 Wien, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei V*****, vertret... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte betreibt das Versicherungsgeschäft und hat in den letzten Jahren jährlich einige 10.000 Lebensversicherungsverträge - auch mit Verbrauchern - abgeschlossen, zumindest 90 % davon in Österreich. Neben der klassischen (nicht fondsgebundenen) Lebensversicherung wurden und werden von der Beklagten auch zwei Varianten von fondsgebundenen Lebensversicherungen als Massenprodukte angeboten. Die durchschnittliche Laufzeit einer Lebensversicherung bei der Be... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs3VersVG §41b
Rechtssatz: Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Versicherers, dass die Übermittlung der Prämie auf Gefahr und Kosten des Versicherungsnehmers erfolgt, ist gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB. Da nach § 41b VersVG der Versicherer (neben der Prämie) nur solche Gebühren verlangen kann, für die ein Verhalten des Versicherungsnehmers kausal geworden ist, verstößt die Klausel a... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist Lebensversicherer (mit Sitz in Deutschland und österreichischer Niederlassung) und verwendet in Österreich, wo sie seit 1999/2000 auftritt, im Kontakt mit Verbrauchern seit zumindest Februar 2003 bis jetzt Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die fondsgebundene Lebensversicherung im Wesentlichen folgenden Inhalts (nur die kursiv geschriebenen Textteile sind Gegenstand des Verfahrens): „§ 1 Welche Versicherungsleistungen erbringen wir?... mehr lesen...
Norm: VersVG §41bZPO §41 B1
Rechtssatz: Die Nebengebühren iS des § 41b VersVG können bei bestehender Akzessorietät nicht als Hauptsache geltend gemacht werden. Entscheidungstexte 54 R 34/97g Entscheidungstext LG Salzburg 19.02.1997 54 R 34/97g European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:LG00569:1997:RSA0000004 ... mehr lesen...