Norm: VersVG §38 Abs1VersVG §40 Abs2
Rechtssatz: 1.) Die Rücktrittsfiktion greift nicht Platz, wenn die Versicherung vor Fristablauf der Kündigung des Erwerbers der zwischenzeitlich veräußerten Sache endet. 2.) Die Verweisung des § 6 Abs 2 S 6 AKB auf § 4 Abs 6 AKB ist Tatbestandsversicherung, nicht lediglich Rechtsfolgenversicherung. 3.) Zur Höhe der dem Versicherer nach § 40 Abs 2 S 2 VVG zustehenden Geschäftsgebühr. RS U OLG Hamburg (D) ... mehr lesen...