Unbestritten ist, daß der dem Kläger gehörige PKW. bei der Beklagten unter anderem auch gegen Diebstahl versichert war und daß er aus dem Hofraum des Dienstgebers des Klägers in der Nacht vom 25. auf den 26. Februar 1964 gestohlen wurde, sowie daß der PKW. des Klägers unversperrt mit dem Zundschlüssel im unversperrten Handschuhfach im Hof der Dienstgeberin des Klägers abgestellt gewesen ist. Der Kläger bemerkte hiezu, daß er damit habe rechnen können, daß das Grundstück wie immer vers... mehr lesen...