Entscheidungsgründe: Zwischen den Parteien besteht ein Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag, dem die AKHB 11/2002 (in der Folge AKHB) zugrundeliegen. Art 10 AKHB lautet: „Welche Umstände sind als Erhöhung der Gefahr anzusehen? Als Erhöhung der Gefahr im Sinne der §§ 23 Abs 1 und 27 Abs 1 VersVG sind alle Umstände anzusehen, deretwegen das Fahrzeug dem KFG oder den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht und derentwegen eine weitere Verwendu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zwischen den Parteien besteht ein Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag, dem die AKHB 11/2002 (in der Folge AKHB) zugrundeliegen. Art 10 AKHB lautet: „Welche Umstände sind als Erhöhung der Gefahr anzusehen? Als Erhöhung der Gefahr im Sinne der §§ 23 Abs 1 und 27 Abs 1 VersVG sind alle Umstände anzusehen, deretwegen das Fahrzeug dem KFG oder den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht und derentwegen eine weitere Verwendu... mehr lesen...